"REM-Schlaf",
„Traumkiller“
und verändertes "Zeitempfinden".
Vorwort Stand der Wissenschaft Rückblick Smog 1952
Abschnitt
2 Sendeenergie erwärmt die Luftmoleküle
Unsere Beiträge zum Naturschutz "muna 2003:
Interaktv:
Abschnitt
3
Link:
© Klaus-Peter Kolbatz
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Eigentlich
müsste es aber genau umgekehrt sein, denn früher haben wir noch in der
Woche bis zu 56 Stunden gearbeitet und hatten nur 14 Urlaubstage im Jahr.
Heute werden nur noch 38 Stunden in der Woche gearbeitet und wir haben
teilweise bis zu 36 Tage Urlaub. Früher
hatten wir kein Auto mit dem wir mal schnell etwas erledigen konnten.
Lange Fußwege oder Bahnfahrten waren die Regel. Im Haushalt war eine
Waschmaschine oder ein Geschirrspüler fremd und mit viel Zeitaufwand
musste alles mit der Hand erledigt werden. Wir hatten somit früher viel
weniger Freizeit und trotzdem empfinden wir, dass wir heute weniger Zeit
haben. Also woher kommt dieses widersprüchliche Zeitempfinden?
Unser Gehirn scheint niemals zu ruhen. Auch während
der Schlafphasen bleibt die elektrische Hirnaktivität aktiv,
allerdings auf andere Weise als im Wachzustand. Und hier ist möglicherweise
die Erklärung zu finden.
Elektrosmog oder sogenannte elektromagnetischen Strahlungen, fördert offensichtlich den Stoffwechsel im Gehirn und das physische Geschehen lässt nicht mehr die notwendigen Ruhephasen wie früher als es noch überschaubare Sender gab, zu.
Ein kritischer Haupteffekt besteht darin, dass elektromagnetischen Strahlungen die Zeitspanne bis zum Eintritt der ersten, von Träumen begleiteten REM-Phase verringert und den Anteil der REM-Phasen an der gesamten Schlafdauer von 17 auf unter 14 Prozent herabsetzt. Speziell im REM-Schlaf erhöht sich auch die Ausschlagsweite (Amplitude) der Hirnstromkurven, was anzeigt, dass mehr Nervenzellen im gleichen Takt Impulse abfeuern und daher nicht für die Verarbeitung komplexer Daten zur Verfügung stehen.
Es gibt zwar noch keine allgemein anerkannte Theorie
über die Funktion der REM-Phasen, doch sprechen viele Befunde dafür,
dass im Traum neue Informationen sortiert, mit alten verglichen und im
Langzeitgedächtnis abgespeichert werden. Man muss also durchaus die Möglichkeit
erwägen, dass elektromagnetischen Strahlungen
„Traumkiller“ sind und u. a. auch Störungen beim Lernen
und Erinnern verursachen. Das heißt aber auch, nicht nur in der Nacht sondern auch am Tag wirken die elektromagnetischen Strahlungen auf unsere elektrischen Hirnaktivitäten ein und unsere Psyche empfinden es als Stress oder wie die Älteren sagen „die Zeit verrennt so schnell“.
Der erholsame Schlaf, in dem sich das Nervensystem und unsere Psyche erholen soll, wird durch die elektromagnetische Strahlung ständig zusätzlich in Aktion versetzt und der von der naturgegebene wichtige Regenerationsschlaf ist beeinträchtigt oder bleibt sogar ganz aus.
Unausgeglichenheit und Aggressivität sind die Folge. Der sogenannte „Stressschlaf“ entsteht somit nicht nur durch akustischen Lärm während der Nachtruhezeiten, sondern die Wirkung von elektromagnetische Strahlungen haben den gleichen Effekt.
Ein besonders kritischer Effekt besteht bei Kinder. „Die Schädeldecke von Kindern ist noch zu dünn, ihr Nervensystem noch nicht voll ausgebildet und sie sind der elektromagnetischen Strahlung, auch von Handys besonders ausgesetzt“. Dieses würde ein signifikanter Hinweis auf die heute unter Stress mit ungewöhnlich hoher Aggressivität stehenden Jugendlichen sein und müsste bei Verletzungen des Strafrechts neu bewertet werden.
weiter
mit Achtung!
Warnung! und weiter mit: Wie athermische Mikrowellen-Exposition Neuronenschäden verursacht
Wissenschafter haben entdeckt, dass ein Anruf von nur gerade zwei Minuten die natürliche elektrische Aktivität in einem Kindergehirn bis zwei Stunden nachher beeinflusst.
Und sie fanden das erste Mal, wie Radiowellen von Mobiltelefonen tief
ins Gehirn eindringen und nicht nur rund ums Ohr.
Dr. Gerald Hyland - ein Regierungsberater in Sachen Mobiltelefone -
sagt, er finde die Ergebnisse "extrem alarmierend".
Die Resultate zeigen, dass die Gehirne von Kindern sogar nach einem sehr kurzen Telefonat für lange Perioden angegriffen sind. Die Muster ihrer Gehirnwellen sind abnormal und bleiben es für eine lange Periode. Dies könnte ihre Stimmung und ihre Lernfähigkeit im Klassenzimmer angreifen, wenn sie z.B. vorher während der Pause ein Mobiltelefon benutzt haben.
Wir kennen noch nicht alle Antworten, (siehe hierzu auch Mystisches) aber die Veränderung der Gehirnwellen könnten zu Folgen führen, wie Konzentrationslücken, Vergesslichkeit, Lernunfähigkeit und aggressives Verhalten.
Dr. Michael Klieeisen, der die Studie leitete, sagte: "Wir konnten minutengenau sehen, was im Gehirn vorgeht. Wir haben niemals erwartet, so fortlaufende Vorgänge im Gehirn zu sehen. Wir sind bestürzt, dass heikle Balancen, die existieren, wie der Immunschutz gegen Infektionen und Krankheiten, durch das Zusammenspiel mit der chemischen Balance im Gehirn verändert werden können."
In DDR Gefängnisse wurden ausreisewillige Häftlinge durch Schlafentzug bis zu Wahnsinn gefoltert und sind teilweise deshalb bis Heute noch in Psychologische Behandlung. Eine
andere Verwendung ist die Bewusstseinskontrolle durch elektromagnetische Strahlungen
bei Haarp. Ein
Beispiel für die Art des Schadens, die HAARP anrichten kann, stammt von
einem völlig anderen Projekt, einer Radareinrichtung der Air
Force, die 1979 in Betrieb genommen wurde. Von einem Standort in Cape
Cod sandte der “Pave Paws“-Sender nur 1 Tausendstel der
elektromagnetischen Energie von HAARP aus, aber seine Auswirkungen waren
immer noch tödlich. Innerhalb von zwei Jahren entwickelten Frauen, die
in den umliegenden Städten wohnten, Leukämie mit einer Häufigkeit,
die um 23% höher lag als der Staatsdurchschnitt, und verschiedene Arten
von Krebs mit einer um 69% höheren Häufigkeit als andere Frauen in
Massachusetts. Wie
wichtig ein gesunder Schlaf ist zeigt sich auch bei den jüngsten
Horrormeldungen. „Wir
lesen immer häufiger von Jugendliche Amokschützen in Schulen. Hier
sollen Killerspiele Schuld sein. Ich glaube ehr hier spielt der
Schlafentzug eine Rolle. Denn diese Kids spielen meistens weit bis in die
frühen Morgenstunden hinein", sagt Klaus-Peter Kolbatz. Die Folgen von mangelndem Tiefschlaf können u.a. auch "Burn-out-Syndrome" sein. Burn-out heißt wörtlich übersetzt, ein Zustand der inneren Leere. Hier sind es oft hochbegabte und engagierte Menschen, die sich in ihrem Beruf mit hoher Intensität engagierten. (siehe hierzu auch Mystisches) Weiter zu "Psychische Erkrankungen" "Traum".
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Magnetische Antennen im Gehirn nachgewiesen
Forschungsbericht, Institute of Technology, California
Winzig kleine magnetische Kristalle im menschlichen Gehirn hat ein Team um Joseph Kirschvink vom California Institute of Technology (Caltech) in Pasadena ausfindig gemacht. Sie dürften die Diskussion um den „Elektro-Smog“ weiter verschärfen - um die elektrischen Felder, die Überland- und Hausleitungen umgeben und in Verdacht stehen, Erkrankungen auszulösen oder zu fördern. Elektrizitätskonzerne haben diese Zusammenhänge bislang bestritten. Sie konnten sich dabei auf die physikalische Lehrmeinung stützen, dass der menschliche Organismus über keine „Antenne“ zum Empfang relativ schwacher elektrischer Felder verfüge.
Die jetzt entdeckten Magnetit-Kristalle (Magnetit = Magneteisenstein) könnten sich jedoch als eine solche erweisen. Schwarze Pünktchen auf magnetischen Resonanzbildern (MRI) von menschlicher Gehirnsubstanz brachten Kirschvink und Kollegen auf die Spur. Die Forscher vermuteten, dass es sich um magnetische Partikel handeln könne. Tatsächlich gelang es ihnen, aus dem Gehirnmaterial von sieben Verstorbenen 50millionstel Millimeter kleine Magnetit-Kristalle zu isolieren und deren magnetisches Feld auszumessen. Das Team arbeitete in einem speziellen, mit Hilfe von sechs Tonnen Stahl gegen das Magnetfeld der Erde abgeschirmten Laborraum und benutzte teflonbeschichtete Instrumente, die metallische Verunreinigungen der Untersuchungsgegenstände verhinderten. Ein aus Supraleitern gefertigtes, hochempfindliches Magnetometer vervollständigte die Ausrüstung.
Ergebnis der Analyse:
Die meisten Regionen des Gehirns enthalten fünf Millionen Magnetit-Kristalle pro Gramm, die schützende Gehirnmembran sogar 100 Millionen.
Wozu allerdings das Gehirn die magnetischen Kristalle bildet, bleibt für die Forscher bislang ein Rätsel. Spekulationen über einen verschütteten magnetischen Sinn, der Menschen ähnlich wie Walen die Orientierung erleichtert oder Wünschelrutengänger zu Wasseradern führt, werden dadurch zur Überlegung: „Es gibt derzeit noch keinen Beweis, dass die mikroskopisch kleinen Magnetitteilchen bei Menschen irgendeine Sinneswahrnehmung bewirken.“ Immerhin aber bieten sie möglicherweise einen ersten Ansatz zur Klärung, wie Elektro-Smog überhaupt auf den Körper wirken könnte: „Magnetit reagiert mehr als eine Million mal stärker auf ein äußeres Magnetfeld als jedes andere biologische Material. Wenn nur eine von einer Million Zellen Magnetit enthält, kann ein Magnetfeld (z.B. auch das Erdfeld, und die Sonnenflecken) das Gehirn direkt beeinflussen.“
Aber auch die beruhigende Versicherung der Industrie, elektrische Felder würden den Menschen ohne die geringsten Folgen durchdringen, darf also mit Grund bezweifelt werden: „Sollten die Kristalle zum Beispiel in den Kanälen enthalten sein, die den Transport von Substanzen durch die Zellmembranen regulieren, und begännen sie durch ein äußeres Magnetfeld unkontrolliert zu schwingen, kann man sich alle möglichen Wirkungen vorstellen.“
Quelle: Institute of Technology California
Hallo
liebe Mobilfunkkritiker:
Juristischer
Widerstand und Klagen vor Gericht lohnen sich !
Herr
A.G. und seine Eltern klagten gegen den Freistaat Bayern und die Betreiberfirma
E-Plus. E-Plus hatte im Jahr 1994
in 17m Entfernung vom Wohnhaus der Familie in einer Gemeinde in Oberbayern ihre
Mobilfunk-Antenne auf einem nachbarlichen Gebäude installiert.
Die
Familie G. litt darauf unter extremen Schlafstörungen, seit dem Jahr 1999 sahen
sich die Eltern des Klägers gezwungen, auswärts zu schlafen. Aber auch der
Aufenthalt in der Wohnung tagsüber mit Strahlenwerten (Leistungsflussdichte)
von 900nW/cm2 war
gesundheitlich extrem belastend: Die
Mutter des Klägers entwickelte fünf Jahr nach Inbetriebnahme der Sendeanlage
ein Nierenkarzinom, das zur operativen Entfernung einer Niere führte.
Auch
der Kläger selbst litt seit Installation der Antenne unter schweren Schlafstörungen
– beklagt wurden vor allem ein völliges Wegfallen des Tiefschlafes. Neben dem
damit zusammenhängenden chronischen Erschöpfungssyndrom bei labormäßig
nachgewiesener erheblicher Melatoninreduktion (im Morgenurin)
waren zudem ein permanenter beidseitiger Tinnitus
(hochfrequente Ohrgeräusche) besonders quälend.
Trotz
schlechter Erfolgsprognose entschloß sich Familie G. zur Klage gegen den
Freistaat Bayern und die Betreiberfirma. Das Mandat erhielt ein mutiger
Umwelt-Rechtsanwalt aus Norddeutschland.
Die
Klage wurde zunächst in erster Instanz abgewiesen. Durch anwaltliches Bemühen
und gutachterliches Hinzuziehen des
Umweltmediziners Dr.med.Scheiner / München konnte die Wiederaufnahme des
Verfahrens in zweiter Instanz erwirkt werden.
Nach
dem dritten ausführlichen medizinischen Gutachten von Dr.med.Scheiner im Frühjahr
2003, das unten einsehbar ist, gingen der Beklagtenseite, also dem Freistaat
Bayern mit E-Plus samt ihren Gutachtern, die sich im Tonfall immer außerordentlich
überheblich zeigten, wissenschaftlich denn doch die Argumente und „die
Luft“ aus. In dieser für den
Freistaat Bayern und die Betreiberseite ungünstigen Situation boten
ihre Anwälte den Klägern einen Vergleich einschließlich Übernahme der
gesamten Anwalts-und Gerichtskosten an. Hauptpunkt des Vergleichs:
Der Abbau der Mobilfunk-Antenne !!
Obwohl
ein Durchfechten des für die Kläger sich günstig abzeichnenden Rechtsstreites
zu einem interessanten juristischen Präzedenzfall geführt hätte, nahm der Kläger
–um wegen der Krebs-Erkrankung
seiner Mutter keine Zeit zu verlieren- das Vergleichsangebot
an.
Kommentar:
Nicht
nur der Leidensdruck, sondern auch die wissenschaftliche Sachlage sind eindeutig
auf Seiten der Mobilfunkgeschädigten. Auch die Gerichte können sich diesen
Fakten auf Dauer nicht entziehen.
Je
mehr Bürger fundiert den Klageweg beschreiten, um so mehr wird sich das
rechtliche Klima in unserem Lande zu Gunsten der Geschädigten verändern.
Kämpfen
lohnt sich !!!
Dr.
med. Hans-Christoph Scheiner
FACHARZT
FÜR ALLGEMEINMEDIZIN- CHIROTHERAPIE- HOMÖOPATHIE, PSYCHOTHERAPIE
Dr. med. Hans-C. Scheiner Franz-Wüllner-Strasse 39 81247 München Franz-Wüllner-Str. 39
81247 München
Tel:(089)885 222
Fax: (089)820 42 28
München, 31.01.2003
ÄRZTLICHE STELLUNGNAHME
AUS UMWELTMEDIZINISCHER SICHT
ZUM
SCHRIFTSATZ DER BEKLAGTENPARTEI
VOR
DEM BAYERISCHEN VERWALTUNGSGERICHTSHOF
STREITSACHE
M 1 K 96, 1078,
Der
mir vorliegende Schriftsatz der Anwaltssozietät der Beklagtenpartei weist in
zentralen streitgegenständlichen Punkten erhebliche wissenschaftliche und
medizinische Mängel auf. Dabei stützt sich die Beklagtenpartei auf eine Reihe
von Behauptungen bezüglich angeblicher biologischer Irrelevanz
und gesundheitlicher Unbedenklichkeit von Hochfrequenzen im athermischen
Bereich auch bei jahrelanger chronischer Exposition, wobei unschwer vielfältige
Ungereimtheiten, logische Trugschlüsse, aber auch eine mehr als
bedenkliche Unkenntnis
bzw. ein Nicht-zur –Kenntnis-nehmen der aktuellen
einschlägigen Wissenschaftsliteratur auffällt.
I.
EIN WISSENSCHAFTSDOGMA:
Nun
entspricht es dem ausreichend bekannten Wissenschaftsdogma der
Mobil-funkbetreiber und vieler offizieller Stellen, dass es ausschließlich
thermische biologischen Effekte und damit verbunden natürlich auch
nur thermische Gesundheitsgefährdungen
durch Hochfrequenzen und Mikrowellen
gäbe- schließlich kocht man damit! Starr und apodiktisch wird
dagegen jegliches biologische und gesundheitliche
Risiko im „athermischen“ Bereich geleugnet. So auch im Erkrankungsfall der
Kläger (siehe dazu den Beklagten-Schriftsatz
S.:2; S.: 10; S.: 13 u.s.w.). Wobei das angesprochene Wissenschaftsdogma
mit einer Vehemenz verfochten wird, die eher an einen Glaubenskrieg als an einen
Wissenschaftsdisput gemahnt. Freilich:
nicht
einmal durch die in der Anlage als Beweismittel beigefügten Schriften lässt
sich die thermische Ausschließlichkeitshypothese
aufrecht halten.
Wenn
auf S.2. und ähnlich lautend
auf Seite 10 der Schriftsatz der Beklagten ausführt: „Das Gutachten
Dr. Scheiner ändert nichts an der vom BverfG
bestätigten Rechtsprechung...,wonach bei der Einhaltung der
Grenzwerte der 26.BIMSchV eine
Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann!“ –dann spiegelt
dieser Hinweis zweifelsfrei einen
wenngleich höchstrichterlichen juristischen Standpunkt zu einem
aktuellen Zeitpunkt wider. Wissen und Wissenschaft sind jedoch stets im Fluß.
In keiner Weise will ein auch höchst-richterlicher Spruch weitere
wissenschaftliche Wahrheitsfindung unterbinden. Insofern wird hier von der
Beklagtenseite eine Konfrontation konstruiert, die als solche unsinnig wäre und
auch nicht besteht.
II.
BESTEHT DURCH ICNIRP,WHO UND SSK
SICHERHEIT DER WISSENSCHAFT?
Offenbar
im Bemühen, die chronischen Krankheitserscheinungen der Kläger und die
Aussagen ihres Gutachters von vornherein unglaubwürdig zu machen, berufen sich
die Beklagten ausschließlich auf die nationale Strahlenschutz-Kommission, die
SSK, sowie die „internationale Strahlenschutzkommission“, die „ICNIRP“
(International Commission for Nonionizing Radiation Protection“)
Dabei stellen sie die von diesen Institutionen vertretenen Argumente in den
Raum, (siehe Beklagten-Schriftsatz S 10)
es sei
a.)
bisher noch nicht
gelungen, auch nur „ansatzweise“
einen wissenschaft-lichen Beweis für eine biologische Wirkung bzw. einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung – abgesehen von den erwiesenen thermischen
Effekten.- zu erbringen“. Zum
weiteren stände
b.)
nach dem bisherigen
Wissensstand fest, dass von der Mobilfunkanlage
...keine
gesundheitliche Beeinträchtigung
ausgehe, weil die Grenzwerte eingehalten würden.
Wörtlich auf S 10: “ In diesem Fall kann
nämlich nach dem bisherigen Stand der Wissenschaft und Technik eine
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden.“ Schließlich säßen
in der SSK, der ICNIRP und der WHO Experten, die „im Gegensatz zu anderen“
in der Lage wären, die Risiken von hochfrequenten elektromag-netischen Feldern
„qualifiziert“ zu beurteilen.
Zudem
so, (S. 10 weiter unten) würde die WHO
bestätigen, .., dass die von der ICNIRP erarbeiteten Richtlinien „einen
ausreichenden Schutz vor elektromagnetischen Feldern bieten!“
Diese
Sicherheitsbehauptung der Beklagten, die sich bezüglich der Grenzwerte
letztlich auf die WHO beruft, wird rasch unglaubwürdig, wenn wir
deren Aussage in ihrer WHO-Broschüre 10/99 zur Kenntnis nehmen.
Dort ist nämlich zu lesen:
„Keine
Normierungsbehörde hat Expositionsrichtlinien mit dem Ziel erlassen, vor
langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen Krebsrisiko,
zu schützen.“
Nun
ist unstrittig, daß sich die Strahlenschutzkommission (SSK) ohne eigene
Forschung auf die Grenzwertempfehlung der WHO und der „ICNIRP“ bezieht. Die
SKK ist als Einrichtung des Umweltministeriums aber dem Bürger und seinem
Gesundheitsschutz verpflichtet. Dieser gesundheitlichen Fürsorge-pflicht
kommt das SKK jedoch nicht nach,
wenn sie sich auf Grenzwert-empfehlungen von Organisationen beruft, die unverblümt
eingestehen, daß sie mit dem Gesundheitsschutz der Bürger - etwa vor Krebs -
nichts zu tun haben!
Doch
auch die unter Punkt a.) aufgeführte Behauptung der Beklagten, es sei bisher
auch nur „ansatzweise“
nicht gelungen , einen wissenschaftlichen Beweis für eine biologische Wirkung
bzw. einer gesundheitlichen Beeinträch-tigung – abgesehen von den erwiesenen
thermischen Effekten - zu erbringen“, erweist sich vielfältigst als
unhaltbar.
So
ist in dem als Beweismittel eingereichten WHO-Papier
„WHO-Information,
Fact Sheets“Anlage B26 i
etwa
auf S.4 ,Punkt 3., den Autoverkehr
betreffend, ohne wenn und aber zu lesen: „Untersuchungen zufolge
ist die Gefahr von Verkehrsunfällen deutlich größer, wenn Mobiltelefone während
des Fahrens benutzt werden (dies bezieht sich sowohl auf Geräte , die in der
Hand gehalten werden, als auch auf Geräte mit Freisprecheinrichtung).“
Ende des Zitats.
Diese
Aussage wird abgestützt durch Studien, die auch die WHO anerkennen muß: so
eine große kanadische Erhebung durch
1.)
Redelmeier und Tibshirani (
1997) die bei Benutzung von Mobiltele-
fonen ein 4 - 5,9 faches Unfallrisiko vorfanden.
„Wer im Auto sein
Mobiltelephon benutzt, lebt gefährlicher,als bisher angenommen,“ so die
kanadischen Forscher Redelmaier und
Tibschirani von der Universität Toronto. Nach ihrer Aussage liegt die Wahrscheinlichkeit
für einen Crash mit Mobilfunktelefon ungefähr ebenso hoch wie bei
Volltrunkenheit. Zudem sei „Mobiltelefonieren im Auto deutlich
riskanter als Radio hören, oder sich mit einem Beifahrer zu unterhalten“.
Diese Studie von 1997, so meinen sie, hätte die Gefahren wahrscheinlich sogar
unterschätzt. „Ein generelles Verbot von Handys im Auto sei deshalb sinnvoll
und gerechtfertigt“
Diese Aussage der oben genannten Autoren aus dem Internet wird weiterhin gestützt durch die epidemiologische Studie
2.)Violanti
u.a. (1996)
die bei 50-minütigem Gebrauch
von Mobilfunk
während des Fahrens
verursacht eine hochsignifikante 5,6 fache Erhöhung des Unfallrisikos vorfanden,
sowie
3.)
Violanti u.a. (1998), die eine
2-fache Vermehrung von tödlichen Unfällen durch Gebrauch
von Schnurlostelefonen im Auto ermittelten.
In
diese Richtung weist auch eine Untersuchung des ADAC mit Prof. Unger von der
Univ. Bremen im Jahre 1997, der in einem Reihenversuch mit 49 Probanden eine
11-fache Vermehrung von Spur- und Bremsfehlern bei Benützen einer
Mobilfunk-Freisprechanlage während des Fahrens im Auto, sowie
eine Verdreißigfachung der Spur- und Bremsfehler bei Benützen eines
Handys ohne Freisprechanlage feststellte. Nach seinen Aussagen hätte
keiner der routinierten Fahrer unter
diesen Umständen die Fahrprüfung bestan-den! (Bericht der SZ vom
25.10.1997) Nicht umsonst sprach der Gesetzgeber daher ein Verbot von
Mobilfunkgebrauch während des Fahrens aus.
Nun
ist die Benutzung von Mobilfunk in einem Fahrzeug prinzipiell äußerst
problematisch, weil das Blechgehäuse des Autos einen „Faradayschen Käfig“
bildet, der das Austreten der hochfrequenten Signale außerordelich erschwert,
weshalb das Handy auf eine vielfach gesteigerte Strahlungsleistung
–und damit verbunden auf ein noch höheres Schädigungspotenzial umschaltet. Höchst
bedenkliche, die vermehrte Unfallgefährdung verständlich machende
pathologische
Änderungen der Gehirnfunktion fanden :
4.)
Lamble u.a. (1999), die eine
mobilfunkbedingte Verschlechterung der „kognitiven Aufnahme
sowie der Wahrnehmungsschwelle beschrieben.
Doch
auch viele anderen nationalen und internationalen, häufig von Industrie und
Regierung in Auftrag gegebenen Forschungspublikationen zeigen deutlich mobilfunk-bedingte
neurologische Veränderungen: so fanden
5.)
Preece u.a. (1999) Störungen und Verlängerung der Reaktionszeit,
6.)Eulitz
mobilfunkinduzierte ungewöhnliche
Gehirnpotentiale (siehe unten die Ausführungen über EEG-Veränderungen).
7.)Freude
u.a., ermittelten als Forscher des
Bundesamtes für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin in Berlin eine generelle Verlangsamung der Gehirntätigkeiten
unter Mobilfunkeinfluss, und
8.)Hladky
u.a. eruierte bei Hochfrequenz- und Handystrahlenexposition eine
signifikante Verschlechterung der Reizbeantwortung im Sinne
einer Verlang-samung des Reaktionsvermögens , lebensgefährlich
im Straßenverkehr, sowie eine
deutliche Herabsetzung der Gedächtnisfunktion. Dies
wurde auch durch die Untersuchungen von
9.)Koivisto
u.a. sowie durch
10.)Krause
u.a. bestätigt.
Gleichzeitig
sei auf eine große epidemiologische Studie von
11.)Prof.
H. Mild vom Krebsforschungsinstitut Orebro/ Schweden
hingewiesen, der bei
11.000 Skandinaviern in der Hälfte
aller Befragten dosisabhängige mobilfunkbedingte Beschwerden wie Schwindel,
Unwohlsein, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisverlust, Erschöpfung,
Kopfschmerzen u.a.m. ermitteln konnte.
Doch
zurück zu dem als Beweismittel vorgelegten WHO-Informationspapier vom Juni
2000: wenngleich nur ein kleiner Ausschnitt der einschlägigen
wissenschaftlichen Literatur gerade Erwähnung fand, wird niemand vernünftigerweise
leugnen, daß einer 4 bis 5,6 fache Verkehrsunfall-häufigkeit mit doppelt so
hohem tödlichen Ausgang keine Gesundheits-störung und kein “biologischer
Effekt“ im athermischen Bereich wäre. Wurde sie doch
durch eine Strahlendosis weit unterhalb der angeblich Sicherheit gewährenden
Grenzwerte -beim E-Netz sind es 900.000 (Neunhunderttausend) nW/cm2(!),-
ausgelöst. Wenn sich mobilfunkbedingte pathologische zentralnervöse Veränderungen
bereits bei 100 nW/cm2 und darunter nachweisen lassen, (siehe
unterBlut-Hirn-Schranke, S.10 der Eigenen Stellungnahme vom 31.10.2002 ), liegen
diese angeblich Sicherheit
bietenden Grenzwerte 9000 fach über der Hirnschädigungsgrenze! Wobei
nachvollziehbar auch die mehrfache Hirnschädigungsrate
von 900 nW/cm2 als Dauerbestrahlung - wie im Fall der Kläger- weit
mehr als ausreichend ist, um erheblichste Gesundheitsstörungen
hervorzurufen.
III.EINGESTÄNDNIS
DER ICNIRP: ERHÖHTES KREBSRISIKO!
Im gleichen WHO-Papier
(Beweismittel B26) erfolgt ferner das Eingeständnis
erhöhten Tumorwachstums im Tierversuch unter Mobilfunk-Einfluss, ein
Ergebnis, dass im Mai 1997 einschlug wie eine Bombe. War der
Projektleiter der australischen Wissenschaftsgruppe, die im Klinikum von
Adelaide die Versuche unter exakten Bedingungen durchführte, doch niemand
geringerer als der vorherige Chairman der ICNIRP, Dr. Michael
Repacholi,(siehe Lit. Nr 12) nach eigenem Bekunden zudem ausgesprochener
Mobilfunkbefürworter. Wie Dr. Repacholi in der TAZ am 07.05.1997 ausführte,
war das Versuchsmodel „das bisher beste, um etwas über den Zusammenhang
von Mobilfunkwellen und Krebs auszusagen. Wir (Dr. Repacholi und seine
australischen Kollegen) haben im Doppelblindversuch hundert Mäuse 1 ½ Jahre täglich
zweimal eine halbe Stunde mit der Strahlendosis bestrahlt, die auch ein
Handynutzer beim Telefonat erfährt. Da die Forscher von einem „Null-Effekt“
ausgingen, wurden genveränderten Mäuse für die Studie verwand, Tiere, denen
ein Krebsabwehr-Gen fehlte, um so gleichsam im Zeitraffersystem eine mögliche Krebsgefährdung
zu entdecken. Das Ergebnis war frappant: Die bestrahlte Mäusegruppe entwickelte
2,4 fach so häufig Krebs in Form von Lymphomen!
Während bei der unbestrahlten Gruppe 22 Tiere an Tumoren starben, waren es bei der bestrahlten Gruppe 43! Aufgrund der unterschiedlichen Überlebenszeit und der Beeinflussung durch andere Erkrankungen ermittelten die Forscher ein statistisch 2,4 fach häufigeres Auftreten von Blutkrebs bei den bestrahlten Versuchstieren im Vergleich zu unbestrahlten Referenzgruppe. Ein Ergebnis das normalerweise rasche politische Reaktion (Ausbaustopp, Grenzwertsenkung, etc.) verlangen würde.
Diese 2,4 fache Vermehrung von Krebs im Tierversuch ist auch insofern interessant, als 13.)Prof. Hardell (2000) vom Krebsforschungsinstitut Orebro Schweden bei einer neurochirurgischen Auswertung von Gehirntumorfällen feststellte, dass Gehirntumoren speziell im Schläfenlappen so gut wie immer mit der Seite übereinstimmen, mit welcher der Patient mit einem Handy telefoniert hatte. Die Schwedischen Forscher ermittelten aufgrund ihres Gehirntumorkollektivs ein 2,4 faches Risiko, durch Mobilfunk an einem Gehirntumor zu erkranken. Zwar war das Kollektiv noch relativ klein; zudem waren es Patienten, die beinahe 20 Jahre mit einem analogen System telefoniert hatten.-Erst um 1990 wurde in Schweden der digitale Mobilfunk eingeführt. Mögliche Erkrankungsgipfel sind erst mit einer Latenzzeit von 15-20 Jahren zu befürchten. Die Ergebnisse sind jedoch nach Aussagen der Epidemiologen ernst zu nehmen und fügen ihren Teil dazu bei, die Aussage der Beklagtenseite über angeblich jegliches Fehlen von Gesundheitsstörungen im athermischen Bereich als unhaltbar zu entlarven.
Wenn
die WHO nun im Beweismittel B26 vermehrte Krebshäufigkeit im
Tierversuch eingesteht, wir uns gleichzeitig vergegenwärtigen, daß die
WHO keineswegs den Anspruch erhebt, vor Langzeitrisiken wie etwa Krebs zu schützen,
(siehe oben), die WHO zudem offenkundig vor Mobilfunknutzung im Straßenverkehr
auf Grund auch von ihr nicht angezweifelter Studien warnt, dann ist die
unablässig wiederholte Behauptung, „es gäbe –auch im Ansatz-
keinen einzigen wissenschaftlichen Hinweis auf Gesundheitsschädgung im
athermischen Niedrigdosisbereich,“ durch die WHO selbst im Beweismittel B26
der Beklagten widerlegt!
Nun
ist, wie ausgeführt, die WHO in Sachen Mobilfunk als nicht gerade
verbraucherfreundlich zu bezeichnen, da nach eigenen Worten ja „keine
Normierungsbehörde (also auch
nicht WHO und „ICNIRP“ -) Expositions-Richtlinien mit dem Ziel
erlassen hat, vor langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen, wie einem möglichen
Krebsrisiko zu schützen.“
IV.
ICNIRP ALS „MOGELPACKUNG“
Die
von der Beklagtenseite so vielgerühmte
Kompetenz der WHO ist aber nicht nur wegen ihrer in Sachen Verbraucherschutz
„zurückhaltenden“ Einstellung mit einem großen Fragezeichen zu versehen.
In ihrem Bemühen, jede Wissenschaftsposition außer der ihr genehmen als
unseriös zu diskreditieren, beruft sich die Beklagtenseite auf die
„internationale Strahlenschutzkommission,“ die „ICNIRP“. Wie
gleich ersichtlich, sind bezüglich der wissenschaftlichen und ethischen
Kompetenz dieser Organisation größte Zweifel angezeigt.
Dies hat
folgende Vorgeschichte: Bis zum Jahr 2001 wurden alle Regierungen der Welt
im Glauben gelassen, die ICNIRP wäre, was sie bis dahin immer vorgab, eine Unterorganisation
der WHO, also der UNO. Weil sich die ICNIRP durch keine demokratische
Wahl zusammensetzte, war dies ihre einzige Legitimation in ihrer Funktion, die
Grenzwerte für nichtionisierende Strahlen sowohl für die Bürger der Welt
als auch für die milliardenschwere Mobilfunklobby zu erstellen.
Da
sich die ICNIRP in ihrer außerordentlich hohen Grenzwert-Setzung wenig
verbraucherfreundlich erwies, sammelte die Schweizer Bürgerinitiative um Hans-Ulrich
Jakob weltweit 40.000 Unterschriften, getragen von 65 Organisationen und 63
Wissenschaftlern, mit dem Begehren, die
mobilfunkfreundlichen Mitglieder (Siehe Anlage 1) der ICNIRP durch unabhängige
Wissenschaftler zu ersetzen. Diese Petition wurde an den
UNO-Generalsekretär Kofi Annan geschickt. Nach einem dreiviertel Jahr
des Wartens und der mehrfachen Anfrage kam
schließlich die verlegene Antwort der Vertretung des Generalsekretärs,
vom Sitz der WHO in Genf, und
dieser Brief schlug vom Inhalt ein
wie eine Bombe: Die ICNIRP, so die Antwort, sei
gar keine Unterorganisation der WHO und der UNO. Die ICNIRP sei eine NGO, eine
private Nichtregierungsorganisation,
Sitz in München!
Ein
eingetragener Verein also, selbsternannt wie viele andere, weder demokratisch
noch durch die UNO legitimiert, ein Club, der im Sinne seiner „Reinerhal-tung“
seine Mitglieder selbst bestimmt, nur mit der Besonderheit, „unter dem Mäntelchen
der WHO“ (Zitat H.U.Jakob) die Grenzwerte für die elektro-magnetische
Belastung weltweit zu bestimmen. Deutschland
etwa übernahm sie 1 zu 1! Siehe
dazu
Anlage 1, das Schreiben der WHO an die Gruppe H.U.Jakob durch die
Vertretung in Genf, Executive Director Ann Kern, sowie
Anlage 2, den Bericht der Schweizer Bürgerinitiative H. U. Jakob,
Bezeichnen kritische Zungen die ICNIRP wegen fehlender demokratischer Legitimation schlicht als mobilfunkfreundliche „organisatorische Mogelpackung, fällt die inhaltliche Kritik aus berufenem Mund weit bestürzender aus.
V: „DIE ICNIRP- RICHTLINIENKRITIK“
(Siehe
dazu eigene Anlage 3)
Der
weltbekannte Umweltphysiker Prof. Dr. Neil Cherry von der
Lincoln-Universität Neuseeland, untersuchte in seiner bei internationalen
Prozessen verwandten „ICNIRP- Richtlinien-Kritik“(1999) die „ICNIRP-
Guidelines“, Grundlage der SSK-Schrift (Beklagten- Anlage B25)
sowie der bundesdeutschen Grenzwertgebung.
Nimmt man das 115 seitige Werk zur Kenntnis, fällt auf, daß sich darin ganze
20 (zwanzig) Zeilen(!) mit dem so
wichtigen Kapitel des genetischen Risikos von Hochfrequenzen auf
das Erbgut,(„Gentoxicität“) befassen! Eine ganze
halbe Seite wird demnach dem
genetischen Schicksal der
Nachkommenschaft von 6 Milliarden Menschen auf diesem Planeten zugebilligt,
jenem Risiko, mit dem wir sowohl den ungeborenen Kindern im
Mutterleib als auch späteren Generationen
unseren Stempel infolge unseres „Mobilfunk- und Mikrowellenkonsums“ aufdrücken;
und dies in Form von Erbkrankheiten, kindlicher Leukämie, sowie von
vermehrten Tod- und Missgeburten!
Diese
wurden von skandinavischen Forschern bei Physiotherapeutinnen, die mit
medizinischen Kurzwellen-Diathermiegeräten während ihrer
Schwangerschaft arbeiteten, von
15.)
Kallen B. u.a.(1982) mit
statistischer Signifikanz beschrieben.
Die ICNIRP dagegen stellt unzutreffender Weise „keine Signifikanz“
fest!
(Siehe S. 68 der Beklagtenanlage B
25)
Genbrüche,
sichtbar gemacht: siehe dazu ein Bild eigene Anlage 4)
In
zwei weiteren diesbezüglichen Erhebungen musste die ICNIRP jedoch ein „erhöhtes
Risiko an Fehlgeburten und Geburtsfehlern“ einräumen ,
(B
25 S. 68) nämlich in den Arbeiten von
16.)Larsen
u.a. sowie von Quellet-Hellstrom
und (1993) Stewart .
Trotzdem
resümiert die ICNIRP
in den letzten 4 dieser 20 Zeilen hinsichtlich dieses
schicksalsentscheidenden Aspektes der Erbgutbelastung
(der „Gentoxicität“) beim Menschen,:“ Trotz der im Allgemeinen
negativen Ergebnisse dieser Studien wird es schwierig sein, ohne weitere
epidemiologische Daten über stark exponierte Personen und präzisere
Expositionsermittlung eindeutige Schlüsse über die Reproduktionsgefährdung
zu ziehen“.
Was
doch bedeutet, daß auf Grund menschenverachtender Grenzwerte noch mehr
Totgeburten, kindliche Leukämiefälle
und Missbildungen auftreten müssen, bis die „Wissenschaft zu eindeutigeren
Schlüssen gelangt“! (S 68 B 25)
Auf
S. 68 Anlage B 25
ist bezüglich der „Auswirkung auf die Fortpflanzung zu lesen:„Zwei
umfangreiche Studien an Frauen , die mit Mikrowellen-Diather-mie behandelt
wurden,um Schmerzen der Gebärmutterkontraktionen während der Wehen zu lindern,
erbrachten keine Beweise für nachteilige Auswirkungen auf den Fötus“.
Gemeint sind damit zwei kurze Arbeiten von
17.)
und 18.) Daels 1973,1976 .
Gerade
diese beiden Beispiele zeigen das in höchsten Maß bedenkliche
Wissenschaftsverständnis der ICNIRP (und damit auch der SSK) in ihrem Umgang
mit der Wahrheit. Handelt es sich bei diesen Schriften von Daels ( 4
sowie 2 Seiten) doch nicht um zwei „umfangreiche
Studien an Frauen“ (Originalton ICNIRP), sondern um zwei kleine
beschreibende Erläuterungen einer schmerzstillenden
Therapie bei der Geburt. „Nachteilige Wirkung auf den Fötus“
konnte es dabei sowieso nicht geben, weil das Geburtsobjekt nicht ein „Fötus“
in einem frühen Schwangerschaftsstadium, sondern ein ausgereiftes Kind im
9. Monat war. Spätere „Auswirkungen “ der Bestrahlung auf das Kind
wurden also weder beschrieben noch untersucht.
Trotzdem
versucht die ICNIRP den Eindruck zu erwecken, Hochfrequenz-bestrahlung von
ungeborenen Kindern hätte sich in einem frühen Schwangerschaftsstadium bei Föten
in „umfangreichen Studien“ als unproblematisch erwiesen!
Wie soll man solche Täuschungsmanöver
im Umgang mit der Wahrheit deuten, noch dazu, wenn die Opfer unsere Kinder
sind? !
Krasse
Fehlinterpretationen zeigt die „Empfehlung der Strahlenschutzkommission“ (Anlage B 25), welches gleichzeitig ja auch ein ICNIRP-Papier darstellt, auch bei der Bewertung des
Krebsrisikos. Aus einem riesigen internationalen Literaturfundus von weit über
hundert kritischen Studien hat sich die ICNIRP ganze 13 Studien
herausgegriffen und diese unzutreffend gewertet und kommentiert. So wählt
sie als Zeugen der angeblichen Krebsunbedenklichkeit durch
Radarstrahlen, also dem Mobilfunk ähnlichen Frequenzen (1-10GHz)
die Arbeit von
19.)
Baron und Baraff 1958, die bei einem
kleinen Kollektiv durch eine zu kurze Beobachtungszeit von 4-13 Jahren
nach der Exposition gekennzeichnet ist, zu kurz,
um bei Krebsfällen bereits Signifikanz festzustellen. Diese
unbrauchbare Studie wird jedoch irreführender Weise verwandt, um vermehrtes
Auftreten von Krebs bei Radarexposition in Abrede zu stellen.
Nebenbei eine Position, die heute auch offiziell verlassen wurde, und die
Schutzbehauptung über „fehlenden Nachweis von Gesundheitsgefährdung durch
Hochfrequenzen“ ad absurdum führt. (Der Spiegel, 27/2001,SZ 25.4.2001)
In
der Folge werden bezüglich der Krebsgefährdung durch Hochfrequenzen
20.)
Robinette u.a. (1980) zitiert. Ihre
Arbeit zeigt Auswirkungen bei Radar-exponierten Soldaten und Wartungspersonal während
des Koreakrieges. Trotzdem behauptet die ICNIRP, „Auswirkungen auf die
Gesundheit“ -obwohl signifikant nachgewiesen-„wären nicht aufgetreten“!
Ähnliche,
den Wahrheitsgehalt auf den Kopf stellende Behauptungen
praktiziert die ICNIRP auch in einer den gesunden Menschenverstand geradezu
verachtenden Weise bei der Studie von
21.)Lilienfeld
u.a. 1978. Diese beschreibt ein
trauriges Stück kalten Krieges:
Im Zeitraum von 1953 bis 1976 wurde die Amerikanische Botschaft in Moskau durch die Sowjets mit Radarstrahlen mit einer Durchschnittsstärke von 1000-2000nW/cm2 bestrahlt- eine Intensität, welcher sich auch die Kläger durch die Sendeanlage im unmittelbaren Außenbereich ihrer Wohnung ausgesetzt sehen. Dabei zeigte sich bei einem Kollektiv von 4500 Personen, von Botschaftsangehörigen ein drastisches Ansteigen von Krebs und vielen anderen Erkrankungen. Gegenüber einem unbestrahlten Vergleichkollektiv von 7500 Angehörigen von Botschaften in anderen Ostblockstaaten zeigte die Moskaugruppe ein erschreckend erhöhtes Krebs- und Leukämie-Risiko:
Erwachsenen-Leukämie
zeigte sich 2,5 mal häufiger,
Kindliche
Leukämie war
3 mal häufiger,
weiblicher
Brustkrebs war
4 mal häufiger,
weiblicher
Genitalkrebs war 5
mal so häufig,
Hirntumor
bei Erwachsenen gar 20
mal so häufig!
Obwohl
neben vielen anderen Erkrankungen Krebs die häufigste Todesursache war,
behauptet die ICNIRP dreist, es hätten sich
in der Studie „keine Hinweise für eine erhöhte Mortalität und Morbidität“
ergeben.
Ähnlich
fahrlässig geht diese von der Beklagtenseite so hochgelobte private Institution
mit der wissenschaftlichen Wahrheitsfindung
auch bei den übrigen der 13 epidemiologischen Studien um,
(Siehe dazu die „ICNIRP-Richtlinien-Kritik“ von Prof. Dr. Neill
Cherry. Dabei resümiert Prof. Dr. Cherry zusammenfassend: ,( eigene Anlage
3 auf S. 28)
„Ich
zeige klar und schlüssig, dass hier eine Voreingenommenheit gegen die
Entdeckung und die Anerkennung von
schädlichen Wirkungen besteht, die soweit geht, dass die vorhandenen Studien,
welche diese Wirkungen beweisen, ignoriert werden, und diejenigen, die man
ausgewählt hat, werden falsch dargestellt, falsch interpretiert und falsch
gebraucht. Die ICNIRP- Bewertung von Wirkungen wurde durchgesehen und als
ernsthaft fehlerbehaftet befunden.
Sie enthält ein Muster von Voreingenommenheiten, bedeutenden Fehlern,
Weglassungen und absichtlichen Verdrehungen.“
Prof.
Cherrys Aussagen hielten sowohl in Australien als auch in Neuseeland
gerichtlicher Prüfung stand. Prof. Cherry informierte auch das Europäische
Parlament in Straßburg . Der
Umweltausschuss des EU-Parlamentes wirft in seinem Beschlussentwurf für den
8.3.99 der EU und der WHO vor, bislang die Ergebnisse einer großen Zahl
wissenschaftlicher Publikationen ignoriert zu haben. „Angesichts der Vielzahl
wissenschaftlicher Befunde könne man weder das Krebsrisiko noch andere
biologische Effekte einfach abtun...“
22.)Dr.
Repacholi, M., 1997, erwähnt,
der bei einem Kollektiv von 100
genveränderten Mäusen ein 2,4 fach erhöhtes Krebsaufkommen
durch handy-übliche Mobilfunkbestrahlung 2 mal täglich 1 / 2 Stunde über 18
Monate erbrachte, Dr. Repacholi zudem selbst als ehemaliger Chairman der
ICNIRP ein entschiedener Befürworter der Mobilfunktechnologie war, sollte
sich der letzte Zweifel an der Unhaltbarkeit
der Behauptung über angeblich „fehlende Beweise gesundheitlicher Schädigung
im athermischen Bereich“ erübrigt haben, wie sie von S. 10 bis S. 16 des
gegenparteilichen Schreibens unablässig und ohne ersichtlichen Erkenntnisgewinn
wiederholt werden.
Nicht
die mobilfunkkritische geschädigte Klägerseite leidet demnach an den
vielbeschworenen Wissenschaftsdefiziten, sondern die Beklagten sowie die ICNIRP
und die SSK- auf die sie sich kritiklos beruft.
Im
Arzneimittelbereich wird der Tierversuch ja zum Nachweis der Unschädlichkeit
eines Produkts zwingend gefordert. Beim Vorliegen einer Krebsgefährdung
im Tierversuch –wie sie beim Mobilfunk vorliegt, würde das Produkt, das
Medikament, vom Markt genommen!
Nach
vorherrschender wissenschaftlicher Logik in der Medizin wäre alleine durch die
Ergebnisse des Dr. Repacholi ein erhebliches Krebsrisiko und eine schwerwiegende
Gesundheitsgefährdung erwiesen, der nächste Schritt politischer
Entscheidungsträger und des Gesetzgebers müssten zumindest eine
drastische Grenzwertsenkung sein.
Somit hat sich die unablässig beschworene „Unbedenklichkeit und
Sicherheit“ der Grenzwerte auch im Fall der Tierversuche- es gibt ihrer etwa
10, welche Cancerogenität eindeutig nachweisen- auch hier für jeden
ersichtlich ad absurdum geführt!
Nachtrag:
Um eine absolut aktuelle neue Untersuchung von italienischen Medizinern
bezüglich des Krebsrisikos zu zitieren, sei auf die Leukämiezellen-Studie von
Marinelli S. und seiner Kollegen vom „National research council Bologna“
aus dem Jahr 2002 verweisen. Leukämiezellen wurden mit der
D-Netz Trägerfrequenz von 900 MHz und 100 mW Leistung bestrahlt (als maximale
Strahlung wird von vielen Handys typischerweise 2 W erreicht, obwohl die meisten
nur 1/10 dieser Leistung benützen). Nach 24 Sunden Dauerbestrahlung
waren 20% weniger Leukämiezellen in der bestrahlten Probe im
Gegensatz zur nicht bestrahlten Referenzprobe. Nach 48 Stunden stellten
die Forscher jedoch fest, dass die Leukämiezellen in der bestrahlten Probe sich
rapide zu vermehren und aggressiv zu teilen begannen. Ein leider
sehr eindeutiger Hinweis auf vermehrte Cancerogenität von
Mobilfunkfrequenzen.
Dies
wird auch gerichtlicherseits so in
Spanien gesehen. Anlass richterlichen Einschreitens war eine dramatische Häufung
von Leukämie (4 Leukämiefällen innerhalb nur eines Jahres) bei den
Schulkindern einer Schule in Valladolid, Nordspanien, nachdem
in der unmittelbaren Nachbarschaft eine umfangreiche Anlage mit 36
Mobilfunkantennen installiert worden war! Zusätzlich waren auch bei den
umliegenden Anrainern der Anlage 10 neue Krebs- und Leukämiefällen zu
beklagen. Das zuständige Gericht ordnete daher
die umgehende Entfernung der Mobilfunkantennen an- natürlich gegen flammenden
Protest der Betreiber. Diese hatten die Schließung der Schule angeregt! (siehe
dazu eigene Anlage 5)
VI. DISKUSSIONSPUNKT „WISSENSCHAFTLICHKEIT“
Wenn die
Beklagten in Ihrem Schriftsatz aus Seite 15 behaupten, in den Ausführungen der
Kläger befänden sich eine „Vielzahl von Mängeln“, welche „die gebotene
Objektivität und Seriosität“ vermissen lassen, dann ist nach obigen Ausführungen
zu fragen, ob die Beklagtenpartei hier nicht einer psychischen Projektion
unterliegt: Wirft sie dem Unterzeichner doch unablässig genau jene Mängel
vor, die sich vielfachst in ihrer eigenen Beweisführung vorfinden lassen.
Unsinnig
und aus der Luft gegriffen ist auch die Rüge angeblich „älterer Quellen“.
Zum einen sind die meisten Publikationen relativ jungen Datums. Zum anderen kann
wissenschaftlicher Wahrheitsgehalt als solcher nicht veralten: Obwohl
bereits mehrere hundert Jahre alt, haben die Erkenntnisse eines Galileo Galilei
und die Gesetze der Schwerkraft eines Newton noch heute ungebrochene Gültigkeit.
Ähnlich
nicht nachvollziehbare Kritik erfährt die Diagnose des Klägers. Man frägt
sich, was die Beklagtenseite eigentlich will: Zum einen möchte sie die
naturgemäß subjektiven Beschwerden des Klägers in Form der Schlafstörungen
und des Tinnitus „ in keiner Weise in Zweifel ziehen“, akzeptiert
demnach ihre objektive Existenz. Zum anderen fordert sie im gleichen
Atemzug, sich selbst widersprechend, einen „naturwissenschaftlichen
Nachweis“ des subjektiven Beschwerdebildes, welcher ihr
ja in Form des wissenschaftlich nicht anzweifel-baren deutlich reduzierten
Melatoninwertes, des Schlafhormons, sowie in Form der Dunkelfeldmikroskopie,
den Tinnitus betreffend vorliegt.
Diese
Befunde, deren unmittelbare Aussagekraft vernünftiger Weise niemand
in Abrede stellen kann, sind ihr aber auch wieder nicht recht, weshalb
man den Eindruck gewinnt, der Beklagtenpartei wären die Argumente restlos
ausgegangen, und sie suche jetzt verzweifelt nach Scheinargumenten, um den Kläger
damit doch noch für dumm verkaufen zu können.
So
konstruiert der Beklagtenschriftsatz labormesstechnische Probleme, die nicht
existieren. Die Untersuchung des Melatonins und seiner Abbauprodukte
im Morgenurin ist wie alle medizinischen Laboruntersuchungen ein standardisiertes
und kontrolliertes Verfahren, deren medizinische Stichhaltigkeit außer
Frage steht. Diese Laborwerte wurden zudem nicht in einer privaten „Laborküche“
ausgekocht, sondern entstammen einem renommierten Großlabor
unter laborfachärztlicher Führung.
Auch
die Fragestellung, ob der Patient unter Alkohol oder Medikamenteneinfluss stand
oder Raucher ist, erübrigt sich. Ist in der Stellungnahme vom 31.10.2002 doch
deutlich ausgeführt, dass sich der Kläger G. (um diesen handelt es sich beim
ausgeführten Melatoninwert) aktiv um möglichste Gesunderhaltung bemüht: Dies
(Seite 2 dieser Stellungnahme) durch „Meiden von Nikotin, Alkohol und
Koffein“. Zudem durch hochdosierte Vitamineinnahme, um nur einige Aspekte
seiner gesundheitsbewussten Lebensführung zu nennen. Dementsprechend befand
sich der Kläger zum Zeitpunkt der morgendlichen Urinspende weder unter dem
Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Nikotin oder sonst einer Droge.
Ähnlich unschlüssig grübeln die Beklagten über angeblich fehlenden Qualitätsnachweis zwischen Melatoninhaushalt und Beschwerdebild des Patienten, also den Schlafstörungen und dem vorliegenden Erschöpfungssyndrom.
VII.
SYMPTOME DES KLÄGERS IM LICHT
INTERNATIONALER FORSCHUNGSERGEBNISSE
(Siehe
dazu auch Eigene Anlage 7)
Der
Vorwurf mangelnder wissenschaftlicher Untermauerung
der zwangs-läufig subjektiven Symptomatik des Patienten in Form von Schlaf- und
Hörstörungen erstaunt auch insofern, als die Klägerpartei
in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2002 eine ganze Reihe
wissenschaftlicher Arbeiten zitierte, die sich allesamt mit Schlafstörungen von
mobilfunk-exponierten Personen auseinandersetzen, so etwa (Nr. 12 Stellungnahme
vom 31.10.2002) die Schweizer Forscher um Prof. Altpeter ,den
Kurzwellensender Schwarzenburg betreffend. Gerade die exakte Übereinstimmung
von Exposition und Schlaflosigkeit mit dem den Bürgern nicht
bekannten Ein- und Ausschalten der Sendeanlage, welche
hochsignifikant mit protokollierten Schlafstörungen übereintrafen, führten ja
zum endgültigen Abbau
des Kurzwellensenders Schwarzenburg.
Auch
die Untersuchungen des Schlaflabors von Mann und Röschke der Universität
Mainz mit ihrer Verringerung der REM-Phasen wurde erläutert;
ebenso die epidemiologischen Erhebungen des französischen Prof. R. Santini
aus dem Jahr 1999 ,der Müdigkeit und Schlafstörungen als
Symptomatik bei unmittelbaren Anrainern von Mobilfunkantennen in einem Ausmaß
von über 60% vorfand.
Was
die Ohrgeräusche (Tinitus) des Klägers betrifft, so fand Prof. Mild
u.a. (Stellungnahme vom 31.10.2002, Lit.- Hinweis Nr. 21) bei einem
Kollektiv von 11000 Skandinaviern Ohrgeräusche dosisabhängig zur
Mobilfunkexposition. Dies wird auch von Prof. Santini und vielen anderen
Forschern bestätigt.
Zur
Melatoninproblematik:
(Anlage7)
Wenn die Beklagtenpartei ausführt, daß es „beim derzeitigen Stand der
Wissenschaft und Technik nicht einmal Hinweise gäbe, die auf
einen Zusammenhang zwischen elektromagnetischen Feldern und den
Melatoninhaushalt schließen lassen“ dann setzten solche
Äußerungen nun wirklich in Erstaunen.
Beruft sich die Beklagtenpartei doch nicht auf wissenschaftliche
Primärstudien,
sondern nur auf kursorische Bewertungen anonymer staatlich bestellter
Wissenschaftler, die im Namen von Bundes- und Landesbehörden extrem kurze,
der Ernsthaftigkeit der Problematik in keiner Weise
gerecht werdende Wertungen abgeben,
die alle den gleichen Wissenschaftsdogmatismus widerspiegeln:,
dass es eben nur thermische EMF-Effekte gäbe. So etwa gehen die Empfehlungen
der SSK (Anlage B24) mit ganzen 13 Zeilen auf die Melatoninproblematik
bei Tieren und Menschen in Bezug auf nieder- und hochfrequente
elektromagnetische Felder ein, einen Wissenschaftsbereich, der
zwischenzeitlich viele Tausende von Seiten füllt. Der
Hinweis einer behördlichen Landes oder Bundesanstalt oder der WHO ersetzen
nicht – um es juristisch auszudrücken, die wissenschaftlich
„Substantiierung“!
Trotz
des geradezu schmerzhaften Mangels jeder der Bedeutung des wissenschaftlichen
und medizinischen Sachverhalts gerecht werdenden Diskussion offenbaren diese
Beweismittel der Beklagtenseite logische und sachliche Unstimmigkeiten.
So wird von zwei Arbeiten berichtet, (B24, S. 34) Zitat: „im Blut von
wachen Probanden konnte unter anderem auch nach mehrstündiger Mobilfunknutzung
keine Änderung der Melatoninkonzentration gemessen werden (23.De
Seze u.a., 1999 und Mann und Röschke 1998).
Bei
Kenntnis der wissenschaftlichen Grundlagen der Melatoninausschüttung nimmt dies
freilich nicht wunder. Ist doch unstrittig, dass die Melatoninproduktion
tagsüber außerordentlich niedrig verläuft, weil die Zirbeldrüse durch
den Einfall der hochfrequenten Lichtstrahlen auf die Netzhaut sowie schon
maximal blockiert ist. Erst in der Tiefe der Nacht, zwischen 2 und 3 Uhr
morgens bei Wegfall der Lichtstimulation der Netzhaut erfährt die
Melatoninausschüttung in einem steilen Gipfel auf das zehn bis zwanzig fache
ihres Tageswertes. Oder, um es bildlich zu sagen:
Die „Ebbe“ der Melatoinausschüttung am Tage lässt sich auch durch Mobil-funkstimulation